Mit koordinierter Regionalplanung schneller zu sauberer Energie

Gemeinsam lassen sich die Herausforderungen besser bewältigen

In Deutschland verfügt jedes Bundesland über ein Landesentwicklungsprogramm oder einen Landesentwicklungsplan, der die Ziele und Grundsätze der Raumordnung für das jeweilige Bundesland verankert. Auf Basis dieses Landesentwicklungsplans werden in Nordrhein-Westfalen Regionalpläne für sechs Regionen entwickelt: die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster sowie das Verbandsgebiet des Regionalverbandes Ruhr.

Die Regionalpläne beschreiben, wie der Raum in den sechs Planungsregionen in den nächsten Jahren entwickelt werden soll. Damit bilden sie wiederum die Grundlage für die Bauleitplanung der Gemeinden, die festlegt, wie Grundstücke innerhalb einer Gemeinde genutzt werden sollen. Die Regionalpläne enthalten unter anderem sogenannte zeichnerische Festlegungen, welche für die unterschiedlichen Bereiche der Planungsregionen konkrete Entwicklungsziele vorgeben. Dies betrifft beispielsweise die Siedlungsentwicklung, die Rohstoffsicherung, den Naturschutz oder eben Flächen, die für erneuerbare Energien ausgewiesen sind. Die Regionalpläne sind bereits während der Erarbeitung für die Öffentlichkeit einsehbar. Das sorgt für Transparenz und ermöglicht es Bürgerinnen und Bürgern, sich an der Planung zu beteiligen.

Herausforderungen gemeinsam bewältigen

Immer wieder werden die Regionalpläne angepasst, etwa weil sich Gesetze oder Ziele ändern. Dabei werden entweder alle Themen neu kartiert oder nur einzelne. Da die Beteiligungsverfahren komplex sind, kann es jedoch sehr lange dauern, bis sich die Regionalpläne umsetzen lassen.

Ein gemeinsames und koordiniertes Vorgehen der unterschiedlichen Regionen idealerweise parallel zur Änderung des Landesentwicklungsplans hilft, den Ausbau der Windenergie zu beschleunigen. So können Kriterien miteinander abgestimmt und Herausforderungen wie die Umsetzung von EU-Vorgaben oder die Anforderungen von Natur-, Arten- und Denkmalschutz gemeinsam bewältigt werden – damit bis Ende 2025 alle benötigten Flächen für Windenergieanlagen zur Verfügung stehen.

Phase 1: Entwurf Regionalplanänderung

 

Zunächst informieren die Regionalplanungsbehörden die betroffenen Fachbehörden und die Öffentlichkeit über das Planungsverfahren. Zugleich bitten sie die Behörden um relevante Informationen über die von ihnen beabsichtigten raumbedeutsamen Planungen beispielsweise im Rahmen der Bauleitplanung, damit diese im Planentwurf berücksichtigt werden. Außerdem sollen die Fachbehörden mitteilen, welche Themen im Umweltbericht behandelt werden müssen. Während der Erstellung des Plan- entwurfes werden der Entwurf und der Umweltbericht wechselseitig angepasst. Diese erste Phase der Regionalplanänderung endet mit dem Aufstellungsbeschluss durch den Regionalrat. Der Aufstellungsbeschluss beinhaltet den vollständigen Planentwurf, eine Begründung, den Umweltbericht sowie weitere zweckdienliche Unterlagen.

Phase 2: Ausarbeitung Regionalplan

Zu Beginn der zweiten Phase der Regionalplanänderung erfolgt die öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses zur Beteiligung der Öffentlichkeit. Die Bürgerinnen und Bürger können sich zu dem Planentwurf äußern. Danach muss der jeweilige regionale Planungsträger abwägen und entscheiden, ob und in welchem Umfang der Planentwurf geändert werden wird. Sind wesentliche Änderungen notwendig, wird die Öffentlichkeit erneut beteiligt. Sind keine wesentlichen Änderungen notwendig, kann der Regionalrat den Feststellungsbeschluss fassen. Dann zeigt der regionale Planungsträger die Regionalplanänderung gegenüber der Landesplanungsbehörde an. Nach erfolgreicher Rechtsprüfung wird der Regionalplan nach drei Monaten veröffentlicht.

Meilensteine für die Regionalplanänderung: Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien bzw. Änderung des gesamten Regionalplans (vorläufige Zeitpläne, Stand April 2024)

 

 

Glossar – Grafik Regionalplanänderung

Beschluss des regionalen Planungsträgers, der ein raumordnerisches Planverfahren einleitet. Der Aufstellungsbeschluss muss öffentlich bekannt gemacht werden (vgl. §19 Abs. 1 Landesplanungsgesetz).

 „Betroffen“ sind alle Stellen (z.B. Behörden), die in ihren Belangen von der Aufstellung eines Raumordnungs- bzw. Regionalplans berührt sind, d.h. deren Aufgabenbereich von der Regionalplanänderung berührt wird (vgl. §9 Abs. 1 Raumordnungsgesetz).

Beschluss des regionalen Planungsträgers, der das Verfahren zur Aufstellung (oder Änderung) eines Regionalplans beendet (vgl. §19 Abs. 4 LPlG).

Prozess zur Erarbeitung des Regionalplans oder der Regionalplanänderung (vgl. §19 LPlG). Ein Aufstellungsverfahren kann sich auf örtliche Teilbereiche oder fachliche Themen des Regionalplans (etwa zum Thema Energie) oder auf den gesamten Regionalplan beziehen (§ 7 Abs. 1 ROG).

Die Bezirksregierungen bzw. die Regionaldirektion des Regionalverbandes Ruhr (RVR) sind die zuständigen Regionalplanungsbehörden. Die Regionalplanungsbehörden sind die Geschäftsstelle der regionalen Planungsträger (Regionalräte bzw. Verbandsversammlung des RVR) und führen das Aufstellungsverfahren für den Regionalplan durch (vgl. § 4 LPlG).

In den Bereichen der Bezirksregierungen sind die Regionalräte die regionalen Planungsträger, nur im Planungsbereich des RVR übernimmt die Verbandsversammlung des RVR diese Rolle. Der regionale Planungsträger trifft die sachlichen und verfahrensmäßigen Entscheidungen zur Aufstellung des Regionalplanes. Die Verbandsversammlung im RVR wird direkt im Rahmen der Kommunalwahl gewählt. Die Regionalräte setzen sich zusammen aus stimmberechtigten Mitgliedern der kreisfreien Städte und Kreise, die proportional zu den Ergebnissen der Gemeindewahlen gewählt bzw. aus Reservelisten berufen werden, und aus beratenden Mitgliedern, die u.a. aus den Industrie- und Handelskammern, den Gewerkschaften sowie Sport- oder Naturschutzverbänden berufen werden (vgl. §§ 6–9 LPlG und § 10 RVRG).

Festlegung des Untersuchungsrahmens für die Umweltprüfung (vgl. §8 ROG).

Der Umweltbericht stellt die Ergebnisse der Umweltprüfung zu übergeordneten Fragen (bspw. zur Methodik) und den einzelnen naturschutzfachlichen Prüfkriterien (bspw. zum Schutzgut Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt) dar und zeigt somit, wie die Auswirkungen auf die Umwelt eingeschätzt werden. Die Regionalplanungsbehörden definieren im Rahmen der Abwägung, wie mit dem Umweltbericht umgegangen wird (vgl. §8 ROG).